Gesetz vom 21. Juni 2011, mit dem das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Naturschutzgesetz 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, wird wie folgt geändert:
§ 13e Abs. 5 erster Teilsatz lautet:
„(5) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere Möglichkeit gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2 bewilligen oder verordnen:“
„(12) Die Änderung des § 13e Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 85/2011 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. August 2011, in Kraft.“