LGBL_ST_20120120_2•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)
LGBL_ST_20120120_2Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)Gazette20.01.2012
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2012, mit der Maßnahmen
zur Verringerung der Emission von Luftschadstoffen nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft angeordnet werden (Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011)
Auf Grund der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:
§ 1
Zielbestimmung
Das Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu einer Immissionsgrenzwertüberschreitung geführt haben oder beitragen, zu verringern und somit die Luftqualität zu verbessern. Diese Verbesserung dient dem dauerhaften Schutz der Gesundheit des Menschen, des Tier- und Pflanzenbestands, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechselbeziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie dem Schutz der Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen.
§ 2
Sanierungsgebiete
Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden für den Luftschadstoff PM10 (Feinstaub) nachfolgende Gebiete festgelegt. Das Sanierungsgebiet „Großraum Graz“ wird zudem als Sanierungsgebiet für den Luftschadstoff NO2 ausgewiesen.
St. Johann in der Haide
St. Magdalena am Lemberg
Schlag bei Thalberg
Schönegg bei Pöllau
Sebersdorf
Siegersdorf bei Herberstein
Stambach
Stubenberg
Tiefenbach bei Kaindorf
Wörth an der Lafnitz
Leibnitzalle
Radkersburgalle
VoitsbergBärnbach
Köflach
Krottendorf-Gaisfeld
Ligist
Maria Lankowitz
Mooskirchen
Rosental an der Kainach
St. Johann-Köppling
St. Martin am Wöllmißberg
Söding
Södingberg
Stallhofen
Voitsberg
WeizAlbersdorf-Prebuch
Anger
Etzersdorf-Rollsdorf
Feistritz bei Anger
Floing
Gersdorf an der Feistritz
Gleisdorf
Gutenberg an der Raabklamm
Hirnsdorf
Hofstätten an der Raab
Ilztal
Krottendorf
Kulm bei Weiz
Labuch
Laßnitzthal
Ludersdorf-Wilfersdorf
Markt Hartmannsdorf
Mitterdorf an der Raab
Mortantsch
Naas
Nitscha
Oberrettenbach
Pischelsdorf in der Steiermark
Preßguts
Puch bei Weiz
Reichendorf
St. Margarethen an der Raab
St. Ruprecht an der Raab
Sinabelkirchen
Thannhausen
Ungerdorf
Unterfladnitz
Weiz
§ 3
Fahrbeschränkung für Schwerfahrzeuge
(1) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Juni 2012 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die vor dem 1. Jänner 1992 erstmals zum Verkehr zugelassen worden sind oder die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 9 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,4 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro I).
(2) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2013 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 7 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,15 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro II).
(3) In den Sanierungsgebieten gemäß § 2 gilt ab 1. Jänner 2014 ganzjährig ein Fahrverbot für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, die die Abgaswerte für NOx in der Höhe von 5 g/kWh und für Partikel in der Höhe von 0,13 g/kWh überschreiten (Abgaswerte schlechter Euro III).
(4) Abs. 1, 2 und 3 gelten für alle Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und Sattelzugfahrzeuge außer für
(5) Lenker von Fahrzeugen, für die ein Ausnahmetatbestand gemäß Abs. 4 Z. 2 zutrifft, haben entsprechende Nachweise mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Straßenaufsicht und der Bundespolizei vorzulegen. Als Nachweis kommt eine behördlich eingetragene Änderungsgenehmigung durch den Landeshauptmann oder ein entsprechender Bescheid des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie in Frage.
§ 4
Mindestemissionsstandards für Taxis
(1) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,18 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. März 2012 nicht gestattet.
(2) Dieselbetriebenen Taxifahrzeugen, die den maximalen Partikelemissionsgrenzwert von 0,025 g/km überschreiten, ist in Ausübung ihres Gewerbes das Befahren des Stadtgebietes von Graz sowie das Halten und Parken in diesem ab 1. Jänner 2013 nicht gestattet.
(3) Die Einhaltung der maximalen Partikelemissionsgrenzwerte gemäß Abs. 1 und 2 werden durch Plaketten dokumentiert, die vom Landeshauptmann nach Prüfung der Daten zur Verfügung gestellt werden. Die Plaketten, die das amtliche Kennzeichen sowie eine fortlaufende Nummerierung enthalten, sind an der rechten Seite der vorderen Windschutzscheibe des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen.
§ 5
Maßnahmen für die Landwirtschaft
(1) Bei der Abfüllung staubender Schüttgüter aus Silos in Sanierungsgebieten gemäß § 2 sind geeignete Vorrichtungen zur größtmöglichen Verringerung der freien Fallhöhe zu verwenden.
(2) Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel sowie deren Einarbeitung auf landwirtschaftliche Nutzflächen ohne Bodenbedeckung hat gemäß den Bestimmungen des Aktionsprogramms Nitrat 2008, kundgemacht im Amtsblatt zur Wr. Zeitung vom 31. Jänner 2008, ABl. Nr. 22/2008, zu erfolgen.
(3) Endlager für Gärrückstände von Biogasanlagen, die nicht ausschließlich Materialien im Sinne von § 2 Abs. 3 letzter Satz AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, behandeln, müssen im Sanierungsgebiet mit gasdichten Abdeckungen ausgestattet sein.
§ 6
Gülleanlagen
(1) Gülleanlagen müssen wasserdicht sein und sind so auszubilden, dass davon ausgehende, gasförmige Emissionen in die Umgebungsluft durch dauerhaft wirksame, vollflächige Abdeckungen vermindert werden. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(2) Durch betriebliche Vorrichtungen und Manipulationen darf die ständige Wirksamkeit der Abdeckung gemäß Abs. 1 nicht eingeschränkt werden. Ausgenommen ist das Aufmixen vor der Ausbringung.
(3) Ausgenommen von der Abdeckungsverpflichtung in Abs. 1 und § 5 Abs. 3 sind Gülleanlagen, wenn bei der Inbetriebnahme Maßnahmen gesetzt werden, welche die Emissionen von Luftschadstoffen zumindest im gleichen Ausmaß reduzieren, wie durch die Verwendung einer Abdeckung im Sinne des Abs. 1 erzielt würden.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 21. Jänner 2012 in Kraft.
§ 8
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die IG-L Maßnahmenverordnung
2008, LGBl. Nr. 96/2007, außer Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Dr. Kurzmann
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