Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Feistritzklamm/Herberstein“ (AT2218000) zum Europaschutzgebiet Nr. 1 geändert wird
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Feistritzklamm/Herberstein“ zum Europaschutzgebiet Nr. 1, LGBl. Nr. 158/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Maßnahmen
Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
–die Schaffung von Altholzinseln,
–die Extensivierung der Waldwirtschaft und
–die Entwicklung von Eichenbeständen.
§ 2b
Verbote
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:
Säugetier nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung
1304Große HufeisennaseRhinolophus ferrumequinumC
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung
1083HirschkäferLucanus cervusA
1086ScharlachkäferCucujus cinnaberinusA
1088Großer EichenbockCerambyx cerdoA
Vogel nach der VS-RL Anhang I
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung
A215UhuBubo buboB
Regelmäßig vorkommender Zugvogel
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
A347DohleCorvus monedula
Schutzgut ist folgender prioritärer Lebensraum und folgende prioritäre Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 und 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr. LebensraumtypBewertung
9180Schlucht- und HangmischwälderA
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung
1084JuchtenkäferOsmoderma eremitaA
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves