Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Juni 2012, mit der die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Hartberger Gmoos“ (AT2211000) zum Europaschutzgebiet Nr. 24 geändert wird
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2012, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Hartberger Gmoos“ zum Europaschutzgebiet Nr. 24, LGBl. Nr. 49/2005, wird wie folgt geändert:
„§ 2a
Maßnahmen
Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, zu erreichen. Solche Maßnahmen sind insbesondere:
–die Extensivierung von Wiesenflächen und
–die einmalige zeitlich gestaffelte Mahd.
§ 2b
Verbote
Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen, ausgenommen die bisher ausgeübte land- und forstwirtschaftliche Nutzung, verboten:
Wirbellose nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher NameBewertung
1059Heller Wiesenknopf-AmeisenbläulingMaculinea teleiusB
1060Großer FeuerfalterLycaena disparB
1061Dunkler Wiesenknopf-AmeisenbläulingMaculinea nausithousB
Regelmäßig vorkommender Zugvogel
Code-Nr.Deutscher NameWissenschaftlicher Name
A290FeldschwirlLocustella naevia
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves