Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2012, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten geändert wird
Gemäß § 38 in Verbindung mit den §§ 36 Abs. 1 und 37a des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2011, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten, LGBl. Nr. 49/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2012, wird wie folgt geändert:
- Dem § 10a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Ergänzungen des Anhanges C „Ambulatorische Zahnleistungen“ durch die Novelle LGBl. Nr. 100/2012 treten mit 1. November 2012 in Kraft.“
- Im Anhang C „Ambulatorische Zahnleistungen“ in der „Gruppe VI – Kieferorthopädie“ werden die folgenden Pos. Nr. 623 bis 628 neu eingefügt:
Pos. Nr. Leistungen Facharzttarif Nicht-Facharzttarif
Anstaltsgebühr Arztgebühr Anstaltsgebühr Arztgebühr
ger. auf 10 Cent ger. auf 10 Cent
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves