Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. November 2012, mit der nähere Bestimmungen über den Hundekundenachweis erlassen werden (Stmk. Hundekundenachweis-Verordnung)
Auf Grund des § 3b Abs. 9 des Stmk. Landes-Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 24/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2012, wird verordnet:
§ 1
Ausbildungsdauer
Die erforderliche Sachkunde für die Haltung eines Hundes ist als gegeben anzunehmen, wenn die Absolvierung einer 4-stündigen Ausbildung über die in § 3 festgelegten Inhalte nachgewiesen wird.
§ 2
Ausbildungsberechtigung
Zur Durchführung der theoretischen Ausbildung sind Amtstierärztinnen/Amtstierärzte berechtigt. Wird mit diesen nicht das Auslangen gefunden, kann sich die Behörde auch anderer geeigneter Tierärztinnen/Tierärzte bedienen.
§ 3
Ausbildungsinhalte
Die theoretische Ausbildung hat mindestens nachstehende Inhalte zu
umfassen:
§ 4
Ausnahmen von der Verpflichtung
Von der Verpflichtung, den Nachweis gemäß § 3b Abs. 8 Stmk. Landes-Sicherheitsgesetz, zu erbringen, ausgenommen sind:
§ 5
Verwaltungsabgabe
Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist spätestens bei Beginn der Ausbildung nachzuweisen.
§ 6
Nachweis
Die Teilnahme an der Ausbildung gemäß § 1 ist nach Ausbildungsende von der Vortragenden/vom Vortragenden durch Unterfertigung und Aushändigung des Nachweises gemäß der Anlage zu bescheinigen.
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves