Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Dezember 2012 über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2012, wird verordnet:
§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 8 Euro.
§ 2
Energiekosten
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag in der Höhe von 51 Euro.
§ 3
Vertretbarer Wohnungsaufwand
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 264 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt (StBHG-RSVO), Grazer Zeitung Nr. 21/2010, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 310/2011, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves