Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit
dem die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)
geändert wird | Omnilex
LGBL_ST_20131230_182•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit
dem die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)
geändert wird
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit
dem die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)
geändert wird
LGBL_ST_20131230_182Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit
dem die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum
Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO)
geändert wirdGazette30.12.2013
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Dezember 2013, mit dem die Verordnung über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz (StBHG-RSVO) geändert wird
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die über die Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz, LGBl. Nr. 119/2012, wird wie folgt geändert
§ 1 lautet:
„§ 1
Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen monatlich für:
(2) Der Richtsatz für alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte erhöht sich in den ersten sechs Monaten der Gewährung um 10 Euro.“