LGBLA_ST_20140115_7•Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes
LGBLA_ST_20140115_7Änderung der Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des LandesGazette15.01.2014
Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 24/2000, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 35/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2012, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 16 lautet:
Die §§ 1 bis 16 Abs. 1 und 2 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Gefahren durch elektrischen Strom (Elektroschutzverordnung 2012 – ESV 2012) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in den Dienststellen, Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstätten des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Bedienstete“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.“
Die §§ 1 bis 6 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe oder spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV) sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Dienststellen des Landes in den Bereichen des Gesundheitswesen, des Veterinärwesens sowie in Labors mit der Maßgabe anzuwenden dass
„(2) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet:
A3 Verfassung und Inneres:
Landesarchiv
A8 Wissenschaft und Gesundheit; Gesundheit und Pflegemanagement:
MTF-Schule – Labor, mobile Lungenvorsorge (Röntgenzug)
A10 Land- und Forstwirtschaft:
Pflanzengesundheit und Spezialkulturen (Landwirtschaftliches Versuchszentrum, Labor)
A15 Energie, Wohnbau, Technik:
Umweltlabor
(3) Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
A2 – Zentrale Dienste:
Landeskraftwagen-und Werkstättenbetrieb (Zentralgarage), Handwerksbetrieb;
A16 Verkehr und Landeshochbau: Straßenerhaltungsdienst:
Straßenmeistereien samt Betriebswerkstätten, Material- und Bodenprüfstelle
Landesunterstützungsverein:
Betriebskantine.“
§ 28 Abs. 1 Z. 3 lautet:
In § 28 Abs. 1 Z. 5 wird das Zitat „BGBl. II Nr. 3/2011“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ ersetzt.
In § 28 Abs. 2 wird das Zitat „BGBl. Nr. 252/1996“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 33/2012“ ersetzt.
Nach § 28 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Verweise in der gemäß § 19b als Landesrecht geltenden Verordnung zum Schutz der Arbeitnehmer/innen vor Verletzungen durch scharfe und spitze medizinische Instrumente (Nadelstichverordnung – NastV), sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen: BGBl. II Nr. 16/2013.“
„(5b) Durch Abschnitt 8b wird die Richtlinie des Rates 2010/32/EU zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor, ABl. Nr. L 134, S 66 vom 10. Mai 2010 umgesetzt.“
„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 16, des § 26 Abs. 2 und 3, des § 28 Abs. 1 Z. 3, des § 28 Abs. 1 Z. 5, des § 28 Abs. 2 und die Einfügung des 8b. Abschnittes, des § 28 Abs. 4 sowie des § 29 Abs. 5b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Jänner 2014, in Kraft.“
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