Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. Mai 2014, mit der die Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 geändert wird
Auf Grund des § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 26 Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 156/2013, wird verordnet:
Die Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012, LGBl. Nr. 101/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs.2 wird folgender Satz angefügt:
„Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.“
Der Text des bisherigen § 4 erhält die Bezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2014 treten § 2 Abs. 2 letzter Satz und die Anlagen 1 bis 8 mit 1. Juli 2014 in Kraft.“