Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. September 2014, mit der die Verordnung betreffend das Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie geändert wird
Auf Grund § 11 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 96 /2014, wird verordnet:
Die Verordnung, mit der ein Entwicklungsprogramm für den Sachbereich Windenergie erlassen wurde, LGBl. Nr. 72/2013, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Ausgenommen davon ist die Neuausweisung von Bauland, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Entwicklungsprogrammes (1. August 2013) bereits ein Baulandpotenzial im geltenden örtlichen Entwicklungskonzept ausgewiesen war.“
Dem § 7 wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 106/2014 tritt § 3 Abs. 2 zweiter Satz mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Oktober 2014, in Kraft.“