LGBLA_ST_20141111_122•Änderung des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20141111_122Änderung des Dienst- und Besoldungsrechts der Bediensteten des Landes SteiermarkGazette11.11.2014
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 193 Abs. 5 entfällt.
Die Überschrift nach § 203 lautet:
„Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa beträgt:“
im Entlohnungsschema SDir
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe
sDir/1
eingliedrige
Anstalten
sDir/2
Standard KA
zwei- und
mehrgliedrig
sDir/3
Schwerpunkt
KA-LSF
Euro
1
3.920,20
4.328,90
4.737,20
2
4.033,00
4.454,10
4.875,30
3
4.145,80
4.579,30
5.013,20
4
4.258,80
4.705,00
5.151,20
5
4.371,50
4.830,50
5.289,10
6
4.484,40
4.955,50
5.427,00
7
4.597,20
5.081,00
5.565,30
im Entlohnungsschema SDir
in der
Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsstufe
sDir/1
eingliedrige Anstalten
sDir/2
Standard KA
zwei- und
mehrgliedrig
sDir/3
SchwerpunktKA_LSF
Euro
8
4.710,10
5.206,60
5.703,00
9
4.823,20
5.332,30
5.841,10
10
4.936,00
5.457,50
5.979,20
11
5.048,80
5.582,70
6.117.30
12
5.161,60
5.707,90
6.255,40
13
5.274,40
5.833,10
6.393,50
14
5.387,20
5.958,30
6.531,60
15
5.500,00
6.083,50
6.669,70
(1) Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI, die am 31. August 2014 zum Department-leiter/zur Departmentleiterin bestellt sind, werden mit Wirksamkeit 1. September 2014 in das Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1 überstellt.
(2) Sofern die Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin zum Stichtag 1. September 2014 höher ist als die Entlohnung im Entlohnungsschema SIa, Entlohnungsstufe 1, wird die Zeit als Departmentleiter/Departmentleiterin für die Festsetzung der Entlohnungsstufe soweit berücksichtigt, dass die Entlohnung im Entlohnungsschema SI/a nicht geringer ist als die bisherige Entlohnung als Departmentleiter/Departmentleiterin. Für diesen Ausgleich können maximal bis zu zehn Jahre der Leitungsfunktion angerechnet werden.“
„(22) In der Fassung des Gesetzes, LGBl. Nr. 122/2014 treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift nach § 203, der Einleitungssatz in § 204, die Tabelle in § 220 sowie § 300h mit 1. September 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 193 Abs. 5 außer Kraft.“
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