LGBLA_ST_20150213_15•Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20150213_15Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette13.02.2015
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 157/2014, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 6 Abs. 3 wird die Prozentangabe „0,125 Prozentpunkte“ durch die Prozentangabe „0,375 Prozentpunkte“ ersetzt.
§ 6 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Kosten der Darlehen (Abstattungskredite) dürfen ab Zuzählung des ersten Teilbetrages bis zur gänzlichen Tilgung die gemäß Abs. 2 und 3 jeweils zulässige Höhe nicht überschreiten. Erforderliche Anpassungen des Zinssatzes sind spätestens mit der nächstfolgenden halbjährlichen Zins- oder Verrechnungsperiode des Darlehens (Abstattungskredites) vorzunehmen. Die erforderliche Anpassung des Zinssatzes muss erst bei einer Veränderung des Durchschnittswertes des 6-Monats-Euribor um mindestens 0,25 %, bezogen auf den mittleren Monat des dem Beginn der Zinsperiode vorangegangenen Kalenderquartals, erfolgen.“
„(5) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 bis Abs. 4 gelten nicht für Förderungen gemäß § 7a.“
(1) Bezogen auf § 6 der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 72/2011 wird festgelegt, dass bis zur Verfügungstellung der UDRB-Daten gemäß Bundesgesetz betreffend die Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen (UDRBG) die Sekundärmarktrendite für Emittenten gesamt als Kostenberechnungsgrundlage heranzuziehen ist.
(2) Der minimale Zinssatz gemäß § 6 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 135/2014 gilt auch nach Ablauf des angeführten Zeitraumes für gemäß dieser Bestimmung erfolgte Förderungen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Februar 2015, in Kraft.
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