Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. November 2015, mit der die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund der Art. 103 Abs. 2 und 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2014, des Art. 7 Abs. 3 und 4 und des Art. 39 L-VG 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 109/2015, wird verordnet:
Die Geschäftsordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 45/2015, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2015, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z. 1 lautet:
§ 4 Abs. 2 Z. 3 lautet:
§ 6 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Angelegenheit, die in der gemäß Abs. 2 erstellten Tagesordnung nicht enthalten ist, darf in einer Sitzung nur behandelt werden, wenn die Landesregierung zu Beginn der Sitzung mit Beschluss die Dringlichkeit der Angelegenheit feststellt.“
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2015 treten § 3 Abs. 1 Z. 1, § 4 Abs. 2 Z. 3 und § 6 Abs. 3 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.“