Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2016, mit der die Steiermärkische SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 1 und des § 13a Abs. 5 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2015, wird verordnet:
Die Steiermärkische SHG-Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 68/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2015, wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird neu erlassen. Die Kundmachung der Anlage erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-SHG.
Die Anlage 2 wird neu erlassen. Die Kundmachung der Anlage erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-SHG.
Die Anlage 2 wird neu erlassen. Die Kundmachung der Anlage erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-SHG.
§ 4 Abs. 5 lautet:
„(5) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/2015 tritt die Anlage 2 mit 1. Februar 2015 in Kraft.“