LGBLA_ST_20160407_45•Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015 – St-SPBegrG 2015 und Sonderpensionengesetz
LGBLA_ST_20160407_45Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015 – St-SPBegrG 2015 und SonderpensionengesetzGazette07.04.2016
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Rechtsträgern im Sinne des Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG im Vollzugsbereich des Landes, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungs-gesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an den Rechtsträger zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bezugsberechtigte, für die sich eine Verpflichtung zur Entrichtung eines entsprechenden Pensionssicherungsbeitrages aus anderen landesgesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2016 in Kraft.
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 80 Übergangsbestimmung zu § 65 – Festsetzung des Beitrages“ die Zeile „§ 80a Übergangsbestimmung zu § 43 Abs. 1“ eingefügt.
In § 65 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 bis 3 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL
7,5 %
über 200 % bis 300 % der HBGL
17,5 %
über 300 % der HBGL
22,5 %
§ 65 Abs. 3a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 gilt auch für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Landesgesetz haben.“
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 65 Abs. 3a und § 80a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.“
Das Steiermärkische Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 152/2014, wird wie folgt geändert:
„(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
„(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
„(20) § 23a und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.“
Das Steiermärkische Landarbeiterkammergesetz 1991 – LAKG 1991, LGBl. Nr. 56/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen nach der Dienst- und Besoldungsordnung 1969 und der Pensionsordnung 1974 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landarbeiterkammer zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 24a mit 1. März 2016 in Kraft.“
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 65/2015, wird wie folgt geändert:
Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen nach der Dienst- und Besoldungsordnung 1995 und der Dienst- und Besoldungsordnung 2009 haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 162/2015, überschreitet, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, von der sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 39a mit 1. März 2016 in Kraft.“
Das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, LGBl. Nr. 16/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, wird wie folgt geändert:
„(2) Der nach Abs. 1 zu leistende Betrag
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 5a Abs. 2 mit 1. März 2016 in Kraft.“
Das Statut der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2014, wird wie folgt geändert:
„(10) Der nach Abs. 9 zu leistende Betrag
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 39d Abs. 10 mit 1. März 2016 in Kraft.“
Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2014, wird wie folgt geändert:
„(2b) Ab 1. März 2016 ist für jene Teile der Geldleistungen nach Abs. 1, die in dem in der linken Spalte der folgenden Tabelle genannten Prozentbereich der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage (HBGL) nach § 45 ASVG liegen, an Stelle des Betrages nach Abs. 2 und 2a sowie nach § 147 Abs. 13 in Verbindung mit § 147 Abs. 9 ein Beitrag in der Höhe des in der rechten Spalte genannten Prozentsatzes zu entrichten:
über 150 % bis 200 % der HBGL
7,5 %
über 200 % bis 300 % der HBGL
17,5 %
über 300 % der HBGL
22,5 %
(2c) Abs. 2b findet für Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger, für die vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss bestanden hat, oder wenn der Versorgungsgenuss von einem Ruhegenuss abgeleitet wird, auf den bereits vor dem 1. Jänner 2003 Anspruch bestanden hat, keine Anwendung.“
„(38) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 50a Abs. 2b und 2c mit 1. März 2016 in Kraft.“
Das Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34/1957, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2015, wird wie folgt geändert:
„(3) Öffentlich-rechtliche Bedienstete des Ruhestandes sowie deren Hinterbliebene und Angehörige haben von den monatlich wiederkehrenden Geldleistungen, die ihnen nach diesem Gesetz gebühren oder ihnen gewährt werden, einen Beitrag zu entrichten. § 65 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 10/2009, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit Ausnahme des Abs. 3 und mit der Maßgabe, dass das in Abs. 2a genannte Datum‚ 1. Jänner 2013‘ durch das Datum ‚1. März 2016‘ ersetzt wird, sinngemäß anzuwenden.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2016 tritt § 68 Abs. 3 mit 1. März 2016 in Kraft.
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