Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. April 2016, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 15/2015, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
§ 7 Abs. 9 letzter Satz lautet:
„Ab diesem Zeitpunkt sind die Förderungsmittel, die ab Zuzählung mit einem Prozent, bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. b mit einem dreiviertel Prozent jährlich zu verzinsen sind, zurückzuzahlen.“
Dem § 7 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Bei Förderungen von Mietwohnungen gemäß Abs. 2 lit. b kann der Rückzahlungszeitraum auf maximal 30 Jahre erstreckt werden. Grundlage für die Streckung ist unter Berücksichtigung der Verzinsung der aushaftende Betrag zum Zeitpunkt des Rückzahlungsbeginnes.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 01.01.2016 in Kraft.