Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld) | Omnilex
LGBLA_ST_20160606_64•Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld)
Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld)
LGBLA_ST_20160606_64Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld)Gazette06.06.2016
Verlautbarung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2016 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rohr bei Hartberg (politischer Bezirk Hartberg-Fürstenfeld)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg-Fürstenfeld gelegenen Gemeinde Rohr bei Hartberg wird mit Wirkung vom 15. Juni 2016 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In rotem Schild zwischen zwei goldenen, je vierfach beblätterten Rohrpflanzen unten ein goldener Mühlstein mit durchzogenem verschlungenen Seil, überhöht von einem silbernen Wolfsdrachen.“
§ 2
Die der Gemeinde Rohr bei Hartberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.