LGBLA_ST_20160705_76•Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008
LGBLA_ST_20160705_76Änderung der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008Gazette05.07.2016
Auf Grund des § 142 und § 162 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag „§ 10 Gemeinschaftsrecht“ wird durch den Eintrag „§ 10 EU-Recht“ ersetzt.
b) Nach dem Eintrag „§ 11 Inkrafttreten“ werden die Einträge „§ 11a Inkrafttreten von Novellen“ und „§ 11b Übergangsbestimmungen“ eingefügt.
§ 2 Abs. 1 Z 1 lautet:
In § 2 Abs. 1 entfällt die bisherige Z 4 und erhält die bisherige Z 5 die Ziffernbezeichnung „4“.
In § 2 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 4“ durch den Verweis „Abs. 1 Z 1 bis 3“ ersetzt.
§ 2 Abs. 3 und 4 lauten:
„(3) Verboten sind Arbeiten mit explosionsgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 3 Z 1 STLAO. Erlaubt ist die Bereitstellung für Verkauf, Transport und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F1 und F2 gemäß §§ 11 und 47 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.
(4) Verboten sind folgende Arbeiten mit brandgefährlichen Arbeitsstoffen im Sinne des § 123 Abs. 4 Z 1 und 2 STLAO:
Verweise in dieser Verordnung auf Bundgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/33/EG über den Jugendarbeitsschutz, ABl. Nr. L 216/12 vom 20.8.1994, S. 12, in der Fassung der Änderungsrichtlinie 2014/27/EU zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 5.3.2014, S. 1, umgesetzt.“
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Abs. 2 bis 4, § 9, § 10, § 11a und § 11b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2016, in Kraft.“
Soweit Arbeitsstoffe noch entsprechend ihren Eigenschaften im Sinne des § 3 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2015, eingestuft oder gekennzeichnet sind, gilt § 2 dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben:
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