Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. August 2016 über den Traubenzukauf im ernteausfallsbedingten Umfang aus anderen Bundesländern (Stmk. Traubenzukaufsverordnung 2016)
Auf Grund des § 1 Abs. 6 des Stmk. Buschenschankgesetzes 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung 97/2016, wird verordnet:
§ 1
Umfang und zeitliche Begrenzung des Zukaufs
Auf Grund des im heurigen Jahr drohenden schwerwiegenden Ernteausfalls an Trauben dürfen die Inhaberinnen/die Inhaber von Buschenschänken Trauben im ernteausfallsbedingten Umfang aus anderen Bundesländern bis zum 31. Dezember 2016 zukaufen.
§ 2
Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2016 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.