Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Jänner 2017, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2016, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 22/2016 wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Das Verbreitungsgebiet der ARZ umfasst folgende Gemeinden:
Dem § 12a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 17/2017 tritt § 4 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Februar 2017, in Kraft.“