LGBLA_ST_20170518_43•Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)
LGBLA_ST_20170518_43Europaschutzgebiet Nr. 45 - Wundschuh-Neuteich (AT2247000)Gazette18.05.2017
Auf Grund des § 13 a Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Der in der Gemeinde Wundschuh gelegene Neuteich wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 45 „Wundschuh-Neuteich“ bezeichnet.
(1) Die Unterschutzstellung dient den in der Anlage 1 genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter.
(2) Im Falle einer aus naturschutzfachlichen Gründen notwendigen Prioritätenreihung kommt dem Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia) oberste Priorität zu.
Die Ziele sind durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Solche Maßnahmen sind insbesondere für das Schutzgut Vierblättriger Kleefarn (Marsilea quadrifolia):
Mit Ausnahme der bisher ausgeübten Nutzungen, bedürfen alle Handlungen, wie die Errichtung von Anlagen im Uferbereich, einer Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage 1 genannten Schutzgüter durch eine vom Land beauftragte naturkundlich qualifizierte Person. Die Handlung ist zulässig nach Vorliegen
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten mit den Grundstücksgrenzen übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:1.500.
Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL), ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt berichtigt durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. L 95 vom 29.3.2014, S. 70, umgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2017, in Kraft.
Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und folgende Pflanzenart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 3 und 5 lit. a NschG 1976:
Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I
Code-Nr.
Lebensraumtyp
3130
Schlammfluren
3150
Natürliche Stillgewässer mit Wasserschwebergesellschaften
Pflanze nach der FFH-RL Anhang II
Code-Nr.
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
1428
Vierblättriger Kleefarn
Marsilea quadrifolia
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