- Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Juni 2017, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden
Auf Grund des § 99 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 56/2016, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Für die in der Anlage 1 bezeichneten Wildbäche werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Für die in der Anlage 2 bezeichneten Lawinen werden die Einzugsgebiete festgelegt.
(3) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung.
§ 2
Kundmachung
(1) Die Anlagen 1, 2 und die planliche Darstellung werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete ohne Auswirkung auf die Kundmachung auch im Internet unter www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 20. Juni 2017, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 83/2010, außer Kraft.