LGBLA_ST_20170703_58•Änderung der Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20170703_58Änderung der Stmk. Grundversorgungsgesetz-DurchführungsverordnungGazette03.07.2017
Auf Grund des § 4 Z 14, § 5, § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 111/2016, wird verordnet:
Die Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 133/2016, wird wie folgt geändert:
„
39,00 €
62,00 €
77,00 €
18,00 €
77,00 €
“
(1) Unbegleitete minderjährige Fremde unter 14 Jahren sind bei geeigneten Pflegepersonen oder in sozialpädagogischen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe unterzubringen.
(2) Unbegleitete minderjährige Fremde ab 14 Jahren sind in betreutem Wohnen, sonstigen geeigneten organisierten Unterkünften, Wohnheimen oder Wohngruppen unterzubringen. Bei schweren körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen, akuter Abhängigkeit von Drogen, selbst- oder fremdgefährdendem Verhalten oder schweren Vergehen nach dem StGB sind unbegleitete minderjährige Fremde in anderen, für ihre jeweiligen Bedürfnisse geeigneten Einrichtungen unterzubringen.“
Bei der Feststellung der Eignung von Wohnheimen und Wohngruppen ist zu prüfen, ob die in § 9 Abs. 3 StGVG iVm Anlage 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2017 treten § 1 Z 7, § 1a, § 2 und die Anlage 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
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