LGBLA_ST_20171213_105•Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung
LGBLA_ST_20171213_105Änderung der Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-DurchführungsverordnungGazette13.12.2017
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 25/2017, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 9 lautet „Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen“.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 22 Z 1 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen teilzunehmen.“
Die Überschrift zum 4. Abschnitt lautet „Kostenzuschüsse (§ 43 Abs. 1, 2 und 3 StKJHG)“
§ 14 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten, von (künftigen) Pflegepersonen sowie auch auf Antrag von Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG kann der Kinder- und Jugendhilfeträger einen Kostenzuschuss gewähren.“
„(1) Die Leistungszusage enthält den Beginn, die höchstmögliche Dauer sowie die Art, das Ausmaß und die Höhe des Kostenzuschusses.“
Für die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen (§ 9) kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 277,44 Euro gewährt werden, wenn die Qualifizierungsmaßnahme durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. D. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.
Für die Teilnahme am Weiterbildungslehrgang zur familienpädagogischen Pflegeperson kann einmalig ein Kostenzuschuss in der Höhe von 899,24 Euro gewährt werden, wenn der Lehrgang durch eine gemäß § 7 StKJHG iVm Anlage 1 IV. E. geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erfolgt.“
Die Überschrift zu § 21 lautet „Kostenzuschuss für die Unterbringung bei Personen gemäß § 43 Abs. 3 StKJHG“.
In § 21 Abs. 1 wird das Wort „Pflegepersonen“ durch das Wort „Personen“ ersetzt.
Dem § 23a wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 105/2017 treten das Inhaltsverzeichnis, § 9, die Überschrift des 4. Abschnittes, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und die §§ 20a, 20b und 21 sowie die Anlagen 1 und 2 mit 19. Dezember 2017 in Kraft.“
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