Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Februar 2019, mit der die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 158/2013, wird verordnet:
Die Verordnung über die Bekämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe, LGBl. Nr. 35/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 17/2017, wird wie folgt geändert:
§ 8 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Abgrenzung der Befalls- und Sicherheitszone Bad Radkersburg erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Plans im Maßstab 1:30.000 (Anlage 1) sowie eines Detailplans für die Befallszone im Maßstab 1:12.000 (Anlage 2).“
Dem § 12a wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 13/2019 treten § 8 Abs. 4 und die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Februar 2019, in Kraft.“