LGBLA_ST_20190403_30•Änderung der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016
LGBLA_ST_20190403_30Änderung der Steiermärkischen Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016Gazette03.04.2019
Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, wird verordnet:
Die Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung 2016 – StFanlVO 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
b) Der Eintrag zu § 8 lautet „Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung“.
c) Der Eintrag zu § 9 lautet „Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW“.
d) Nach dem Eintrag zu § 9 wird die Abschnittsbezeichnung 3a „3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen“ eingefügt.
e) Nach der Abschnittsbezeichnung 3a wird die Zeile „§ 9a Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen“ eingefügt.
f) Nach dem Eintrag zu § 9a wird die Zeile „§ 9b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer Brennstoffe“ eingefügt.
g) Nach dem Eintrag zu § 9b wird die Zeile „§ 9c Alternative Überwachungsmaßnahmen“ eingefügt.
h) Nach dem Eintrag zu § 9c wird die Zeile „§ 9d Ausnahmen von den Emissionsgrenzwerten bei mittelgroßen Feuerungsanlagen“ eingefügt.
i) Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.
j) Der Eintrag zu § 10 lautet „Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
k) Nach dem Eintrag zu § 20 wird die Zeile „§ 20a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzbrennstoffe (zB. Stückholz)
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe (Raumheizgeräte* bzw. Zentralheizgeräte**)
Raumheiz-
Geräte*
Zentral-
Heizgeräte**
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
unter 50 kW Nennwärme-
leistung
ab 50 kW Nennwärme-leistung
CO
1100
500
1100
1100
500
NOx
150
100
150
300
300
OGC
80
30
50
50
30
Staub
35
30
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
fossile Brennstoffe
Raumheiz-
Geräte*
Zentral-
Heizgeräte**
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
unter 50 kW Nennwärmeleistung
ab 50 kW Nennwärmeleistung
CO
1100
500
1100
500
NOx
100
100
100
100
OGC
80
30
80
30
Staub
35
35
35
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Holzpellets
Raumheiz-geräte**
Holzpellets Zentralheiz-geräte***
sonstige Holzbrennstoffe (Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)
sonstige standardisierte biogene Brennstoffe
(Raumheizgeräte** bzw. Zentralheizgeräte***)
CO
500*
250*
250*
500*
NOx
100
100
100
300
OGC
30
20
30
20
Staub
25
20
30
35
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
standardisierte biogene Brennstoffe
fossile Brennstoffe
CO
20
20
NOx
120
35*
OGC
6
6
Rußzahl
1
1
Parameter
Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)
Erdgas
Flüssiggas
atmosphärischer Brenner
Gebläsebrenner
atmosphärischer Brenner
Gebläse-
brenner
CO
20
20
35
20“
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
Mindestwirkungsgrad in %
ortsfest gesetzte Öfen und Herde
80
Herde für fossile Brennstoffe*
73
Herde für standardisierte biogene Brennstoffe*
72
sonstige Raumheizgeräte für fossile oder
standardisierte biogene Brennstoffe*
80
Mindestwirkungsgrad in %
Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe
75
Mindestwirkungsgrad in %
a) mit händischer Beschickung
bis 10 kW
79
über 10 bis 200 kW
(71,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
89
b) mit automatischer Beschickung
bis 10 kW
80
über 10 bis 200 kW
(72,3 + 7,7 log Pn)
über 200 kW
90
§ 3 Abs. 3 entfällt.
§ 4 Abs. 1 lautet:
„(1) Brenn- bzw. Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:
Art
Brenn- bzw. Kraftstoff
Anforderungen
Gasförmige Brennstoffe
Erdgas
Flüssiggas
Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische
Biogas in Erdgasqualität inklusive Mischungen mit Erdgas
Flüssige fossile Brennstoffe, Gasöle*
Heizöl extra leicht schwefelfrei
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Heizöl extra leicht schwefelarm
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M
Flüssige fossile Brennstoffe, Schweröle**
Heizöl leicht (HL)
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M;
Zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen mit mehr als 70 kW Nennwärmeleistung.
Heizöl mittel
Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 %M
Heizöl schwer
Zulässig nur in Feuerungsanlagen 10 MW Brennstoffwärmeleistung.
Flüssige Kraftstoffe
Dieselkraftstoff
Feste fossile Brennstoffe
Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks
Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).
Standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stückholz
Holzhackgut
Holz- und Rindenpellets
Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts.
Flüssig biogen (z. B. Biodiesel)
Ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie hergestellt.
Sonstige
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
nicht standardisierte biogene Brenn- und Kraftstoffe
Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen udgl.
Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.
Die Überschrift des 3. Abschnittes lautet „Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für den Betrieb von Feuerungsanlagen und, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“.
In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen“ ersetzt.
§ 7 Abs. 1 Z 2 lautet:
Parameter:
Grenzwert:
Abgasverlust (%)
10
Rußzahl*
1
CO (mg/m³)
100
„(1) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung dürfen die Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV nicht überschritten werden.
(2) Solange und insoweit die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für Feuerungsanlagen enthält, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten die Grenzwerte des Abs. 3.
(3) Für Feuerungsanlagen von 50 kW Nennwärmeleistung bis unter 1 MW Brennstoffwärmeleistung, die mit standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten folgende Grenzwerte:
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
19
Staub (mg/m³)
150
CO (mg/m³)
800*
OGC (mg/m³)
50
NOx (mg/m³)
500
Parameter:
bis unter 1 MW
Abgasverlust (%)
10
Staub (mg/m³)
Rußzahl
1
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
450
SO2 (mg/m³)
170
Parameter:
Grenzwerte:
Abgasverlust (%)
10
CO (mg/m³)
100
NOx (mg/m³)
200
SO2 (mg/m³)
350
„(1) Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, jeweils mit einer Brennstoffwärmeleistung unter 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 bis 1
Boschzahl
3
–
Staub (mg/m³)
–
50
CO (mg/m³)
650
250
NOx (mg/m³)
1.200
400
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 1
CO (mg/m³)
200
NOx (mg/m³)
250
NMHC (mg/m³)
150
Parameter
Brennstoffwärmeleistung (MW)
bis 0,25
0,25 bis 1
CO (mg/m³)
1.000*
400*
NOx (mg/m³)
1.000
500
NMHC (mg/m³)
–
150
Nach dem Eintrag zu § 9 wird die Abschnittsbezeichnung 3a „3a. Abschnitt Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste für mittelgroße Feuerungsanlagen“
§ 9a lautet:
(1) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 4 nicht überschreiten. Die übrigen mittelgroßen Feuerungsanlagen dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte der Anlage 5 nicht überschreiten. Für die Ermittlung der Abgasverluste ist die Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV sinngemäß anzuwenden.
(2) Bestehende Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für bestehende Motoren und Gasturbinen der Anlage 6 nicht überschreiten. Die übrigen Blockheizkraftwerke mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 1 MW dürfen je nach Art des Brennstoffes die Emissionsgrenzwerte für Motoren und Gasturbinen der Anlage 7 nicht überschreiten.
(3) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte eine sekundäre Emissionsminderungsvorrichtung verwendet wird, hat die/der Verfügungsberechtigte hinsichtlich des effektiven kontinuierlichen Betriebs dieser Minderungsvorrichtung bzw. über etwaige Störungen oder Ausfälle dieser Vorrichtung Aufzeichnungen zu führen und diese mindestens sechs Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen.“
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen abwechselnd mehrere Brennstoffe verwendet, müssen die Emissionen bei jenem Brennstoff gemessen werden, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(2) Werden in einer mittelgroßen Feuerungsanlage gleichzeitig zwei oder mehr Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch die Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 8 zu berechnen (Mischungsformel).“
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung von Heizöl leicht, darf der SO2-Emissionsgrenzwert von 350 mg/Nm³ nicht überschritten werden. Bei allen anderen Arten von Heizöl extra leicht wird angenommen, dass der SO2-Emissionsgrenzwert eingehalten wird, wenn im Lieferschein bestätigt wird, dass diese der ÖNORM C 1109:2014 entsprechen.“
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von drei Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.
(2) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstrom- oder Notwärmeversorgung über einen Zeitraum von fünf Jahren und nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung), sind von der Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte ausgenommen. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls der Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 (Betriebsstunden) ist von der/dem Verfügungsberechtigten der Anlage zu dokumentieren und sind die Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.“
Die Überschrift des 4. Abschnittes lautet „Überprüfung von Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken und Gasturbinen sowie Inspektion von Heizungsanlagen“.
§ 10 Abs. 1 bis Abs. 3 Z 1 lauten:
„(1) Bei jeder erstmaligen Errichtung oder Überprüfung, sowie bei jedem Austausch einer Feuerungsanlage, eines Blockheizkraftwerkes, einer Gasturbine oder von wesentlichen Teilen davon ist ein Anlagendatenblatt gemäß Anlage 1 zu erstellen.
(1a) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen sowie bei neuen Anlagen, die im Fall der Aggregation eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 MW aufweisen, ist vor deren erstmaligen Inbetriebnahme und vor deren Inbetriebnahme nach einem Austausch oder wesentlichen Änderung das vollständig ausgefüllte Stammdatenblatt gemäß Anlage 1a der Landesregierung zur Registrierung in elektronischer Form zu übermitteln.
(2) Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen sind unbeschadet sonstiger gesetzlicher Kontrollpflichten nach Erstinbetriebnahme und danach wiederkehrend einer Überprüfung dahin zu unterziehen, ob sie die Anforderungen der Abschnitte 2, 3 und 3a erfüllen.
(3) Von einer solchen Überprüfung bzw. Überwachung nach § 19 Abs. 1 des StFanlG 2016 ausgenommen sind:
In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen“ ersetzt.
§ 11 Abs. 1 Z 3 lautet:
In § 11 Abs. 5 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke oder Gasturbinen“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Eine umfassende Überprüfung hat zu erfolgen:
In § 12 Abs. 6 wird die Wortfolge „Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken“ durch die Wortfolge „Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken oder Gasturbinen“ ersetzt.
§ 13 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:
„(1) Eine regelmäßige Inspektion hat zu erfolgen:
§ 13 Abs. 4 entfällt.
§ 17 lautet:
(1) Auf bestehende Feuerungsanlagen, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist das Stichjahr für die wiederkehrende Überprüfung nach den §§ 11 oder 12 das Kalenderjahr der letzten Überprüfung vor Inkrafttreten der Verordnung, LGBl. Nr. 58/2016.
(2) Für bestehende Feuerungsanlagen nach § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2016, die vor dem 1. Juli 2016 errichtet worden sind, ist eine Anpassung an die sich ergebenden Emissionsgrenzwerte nach Maßgabe der zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte nach § 29 Abs. 4 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV erforderlich.
(3) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2025 die in den Anlagen 4 und 6 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.
(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von höchstens 5 MW sind ab dem 1. Jänner 2030 die in den Anlagen 4 und 6 bis 7 gemäß § 9a Abs. 1 und 2 festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten, sofern Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt.“
„(1) Mit dieser Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(2) Mit dieser Verordnung werden folgende Verordnungen durchgeführt:
„(2) Sämtliche Emissionsgrenzwerte für Raumheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Emissionsgrenzwerte für Zentralheizgeräte gemäß § 1 Z 1a, 1b und Z 2 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
(3) Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 1 für Herde für fossile Brennstoffe, Herde für standardisierte Brennstoffe, sonstige Raumheizgeräte für fossile oder standardisierte biogene Brennstoffe treten mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft. Die Wirkungsgrade gemäß § 2 Z 3 treten mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
(4) Ab dem Zeitpunkt gemäß Abs. 2 und 3 gelten für Raumheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1185 und für Zentralheizgeräte die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/1189.„
„In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2019 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, § 2, § 4 Abs. 1, die Überschriften des 3., 3a. und 4. Abschnittes, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1, § 9a bis 9d, § 10 Abs. 1 bis Abs. 3, Z 1, § 11 Abs. 1 und 5, § 12 Abs. 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 1 und 2, § 17, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 bis 4, § 21, Anlage 1, Anlage 1a und Anlage 2 bis 8, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. April 2019, in Kraft; gleichzeitig treten § 3 Abs. 3 und § 13 Abs. 4 außer Kraft.“
In § 21 wird das Wort „Feuerungsanlagenverordung“ durch das Wort „Feuerungsanlagenverordnung“ ersetzt.
Die Anlage 1 (Anlagendatenblatt), Anlage 1a (Stammdatenblatt), Anlage 2 (Prüfprotokoll für Feuerungsanlagen), Anlage 3 (Anlagendatenblatt der Heizungsanlagen-Inspektion), Anlage 4 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen), Anlage 5 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen), Anlage 6 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von bestehenden Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW), Anlage 7 (Emissionsgrenzwerte für den Betrieb von neuen Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen mit einer BWL ab 1 MW) und Anlage 8 (Mischungsformel) werden neu erlassen.
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