Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. März 2020, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung – StKJHG-DVO geändert wird
Auf Grund des § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/2019, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 1 Regelungsgegenstand“ die Zeile „§ 1a Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2“ eingefügt.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a
Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund SARS-CoV-2
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund SARS-CoV-2 kann von den in der Anlage 1 geregelten sachlichen, fachlichen und personellen Erfordernissen für die Erbringung der Leistungen im erforderlichen Ausmaß sowie den in der Anlage 3 geregelten Ab- und Verrechnungsbestimmungen abgewichen werden.“
Dem § 23a wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 25/2020 treten das Inhaltsverzeichnis und § 1a mit 16. März 2020 in Kraft.“