Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juni 2020, mit der die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 10 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23/1986, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2018, und des § 2 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
Die Verordnung über Weiterbildungskurse für Jagdaufsichtsorgane, LGBl. Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Fristverlängerung
Die in § 2 Z 4 des Steiermärkischen COVID-19-Fristengesetzes festgelegte Frist wird für die Vorlage einer Bestätigung der Steirischen Landesjägerschaft über die erfolgreiche Teilnahme an einem Weiterbildungskurs bis 31. Oktober 2020 verlängert.“
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung LGBl. Nr. 63/2020 tritt § 6a mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.“