LGBLA_ST_20200813_74•Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20200813_74Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette13.08.2020
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2019, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2019, wird wie folgt geändert:
„(2) Ein ausreichender Wärmeschutz liegt vor, wenn die wärmetechnischen Mindestanforderungen (Höchstwerte) gemäß den folgenden Tabellen eingehalten werden:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]
ab Inkrafttreten
12 x (1 + 3,0 / ℓc)
ab 01.01.2021
10 x (1 + 3,0 / ℓc)
EEBRK,zul in [kWh/m2a]
ab Inkrafttreten
EEBWG,RK,zul
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]
ab Inkrafttreten
16 x (1 + 3,0 / ℓc)
fGEE,RK,zul
ab Inkrafttreten
0,80
ab 01.01.2021
0,75
.“
In § 4 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(Ausgabe März 2015)“ durch den Klammerausdruck „(Ausgabe April 2019)“ ersetzt.
§ 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Förderungen gemäß den §§ 14 und 15a dürfen nur erfolgen, wenn folgende wärmetechnischen Höchstwerte gemäß den folgenden Tabellen nicht überschritten werden:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]
ab Inkrafttreten
19 x (1 + 2,7 / ℓc)
ab 01.01.2021
17 x (1 + 2,9 / ℓc)
EEBRK,zul in [kWh/m2a]
ab Inkrafttreten
EEBWGsan,RK,zul
Wird der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen für Wohngebäude über den Gesamtenergieeffizienz-Faktor geführt, gelten folgende Höchstwerte:
HWBRef,RK,zul in [kWh/m2a]
ab Inkrafttreten
25 x (1 + 2,5 / ℓc)
fGEE,RK,zul
ab Inkrafttreten
1,00
ab 01.01.2021
0,95
.“
In § 4 Abs. 9 wird der Klammerausdruck „(Ausgabe März 2015)“ durch den Klammerausdruck „(Ausgabe April 2019)“ ersetzt.
§ 4 Abs. 12 lautet:
„(12) Förderungen gemäß § 15 an der thermischen Gebäudehülle dürfen nur erfolgen, wenn die energetischen Mindeststandards für wärmeübertragende Bauteile entsprechend der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe April 2019), Tabelle Pkt. 4.4.1, um mindestens 18 % bzw. ab 01.01.2021 um mindestens 24 % unterschritten werden. Abweichend dazu werden für folgende Bauteile die energetischen Mindeststandards (U-Wert-Vorgaben) wie folgt festgelegt:
0,25 W/m2K
1,10 W/m2K“
(1) Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2020, in Kraft.
(2) Artikel 1 ist nicht auf Förderungsansuchen an die Landesregierung anzuwenden, die vor Inkrafttreten der Steiermärkischen Bautechnikverordnung 2020 – StBTV 2020 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eingereicht wurden sowie auf Bauvorhaben, die im baubehördlichen Verfahren noch auf Basis der OIB-Richtlinie 6 (Ausgabe März 2015) bewertet werden. § 4 Abs. 8 und 9 bezüglich Förderungen gemäß § 15a sowie § 4 Abs. 12 können zu Gunsten von Förderungswerbern wahlweise bis 2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung angewendet werden.
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