Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2020, mit der die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 113/2020, wird verordnet:
Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019, wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „1.281,00 Euro“ durch den Betrag „1.308,00 Euro“ ersetzt.
In § 4 Abs. 2 wird der Betrag „966,65 Euro“ durch den Betrag „1.000,48 Euro“ ersetzt.
Nach § 6c wird folgender § 6d eingefügt:
„§ 6d
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 127/2020
Förderungsverfahren, die am 31. Dezember 2020 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen der StWUG-DVO in der Fassung LGBl. Nr. 104/2019 zu Ende zu führen.“
Dem § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 127/2020 treten § 4 und § 6d mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“