LGBLA_ST_20210204_19•Änderung der Sondergebührenverordnung 2019
LGBLA_ST_20210204_19Änderung der Sondergebührenverordnung 2019Gazette04.02.2021
Auf Grund der §§ 75, 76 und 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
Die Sondergebührenverordnung 2019, LGBl. Nr. 28/2019, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2020, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Grundgebühr beträgt pro Pflegetag für
„(5) Der Basisbetrag der Strukturpauschale beträgt 516,50 Euro. Die Strukturpauschale ist pro Fall je nach Aufenthaltsdauer (SKLPflegetage) zu verrechnen und beträgt für:
Aufenthaltsdauer
Prozentsatz vom Basisbetrag
gerundeter Betrag in Euro
1 Pflegetag
50
258,30
2 Pflegetage
50
258,30
3 Pflegetage
75
387,50
4 Pflegetage
75
387,50
5 Pflegetage
90
465,00
6 Pflegetage
90
465,00
7 Pflegetage
100
516,50
8 Pflegetage
100
516,50
9 Pflegetage
100
516,50
10 Pflegetage
110
568,40
11 Pflegetage
110
568,40
12 Pflegetage
120
620,00
13 Pflegetage
120
620,00
14 Pflegetage
130
671,60
mehr als 14 Pflegetage
130
671,60“
„(1) Für Leistungen in der Sonderklasse ist eine Tagesgebühr zu verrechnen, wobei für operative und nichtoperative Abteilungen gesonderte Gebühren zu veranschlagen sind. Die jeweilige Tagesgebühr richtet sich nach der Dauer des Krankenhausaufenthaltes und beträgt:
Operative Abteilung
Nicht-operative Abteilung
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
Aufenthaltsdauer
Betrag in Euro
für den 1. bis 10. Tag je
23,90
für den 1. bis 10. Tag je
37,40
für den 11. bis 20. Tag je
19,60
für den 11. bis 20. Tag je
29,90
für den 21. bis 30. Tag je
16,50
ab dem 21. Tag je
18,70
ab dem 31. Tag je
12,10
“
In § 5 wird die Zahl „137,00“ durch die Zahl „139,30“ ersetzt.
§ 6 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arztgebühren für operative Eingriffe werden in Gruppen eingeteilt, wobei die Gruppenzugehörigkeit eines Eingriffes aus Anhang A ersichtlich ist. Sie betragen in den einzelnen Operationsgruppen:
Operationsgruppe
Betrag in Euro
41,10
78,90
145,10
305,50
503,00
700,80
902,30
1 087,40
1 437,40
1 977,30”
In § 8 Abs. 1 wird die Zahl „36,70“ durch die Zahl „37,80“ ersetzt.
In § 9 wird die Zahl „968,90“ durch die Zahl „997,00“ersetzt.
In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „163,00“ durch die Zahl „167,70“ ersetzt.
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Arztgebühren für strahlentherapeutische Leistungen und stereotaktische Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger sind gesondert zu verrechnen. Sie werden in folgende Tarifgruppen eingeteilt:
Tarifgruppen
Beschreibung
Betrag in Euro
3Dkonformale Planung mit konventioneller Bestrahlung (konformale Strahlenfelder, FIF) am Linearbeschleuniger inklusive Bildgebung
1 164,90
2 617,90
IORT mit Elektronen an einem dediziertem Gerät oder am Linearbeschleuniger
1 243,50“
„(3) Für die Leistung „Bestrahlung Röntgentherapie“ ist eine Arztgebühr in Höhe von 70,70 Euro gesondert zu verrechnen, wenn keine der in Absatz 1 genannten Tarifgruppen zur Abrechnung gelangt. Diese Arztgebühr ist maximal drei Mal pro Fall und Aufenthalt verrechenbar.
(4) Für stereotaktische Einzeitbestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 472,60 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.
(5) Für stereotaktische hypofraktionierte Bestrahlungen mit dem Linearbeschleuniger ist zusätzlich zur jeweiligen Tarifgruppe pro Indikation eine pauschale Arztgebühr in Höhe von 1 840,80 Euro innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten ab Beginn dieser Leistung zu verrechnen.“
In § 13 wird die Zahl „207,40“ durch die Zahl „213,40“ ersetzt.
In § 14 wird die Zahl „133,70“ durch die Zahl „137,60“ ersetzt.
§ 15 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Arztgebühren sind für nachfolgende besondere diagnostische und therapeutische Leistungen gesondert zu verrechnen und betragen für:
Leistung
Betrag in Euro
34,60
30,10
94,60
74,40
7,60
94,60
74,40
559,10
559,10
1 001,30
1 001,30
1 001,30
1 001,30
1 117,70
1 117,70“
„(2) Die pauschalierte Anstaltsgebühr ersetzt die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 und beträgt für
(3) Die pauschalierte Arztgebühr ersetzt die Gebühren nach § 3 Abs. 2 und beträgt 51,80 Euro.“
„(1) Die pauschalierte Anstaltsgebühr für Coloskopien sowie Doppelballonenteroskopien, die grundsätzlich die Gebühren nach § 2 Abs. 2 Z 1 und 3 ersetzt, und die pauschalierte Arztgebühr, welche die Gebühren nach § 3 Abs. 2 ersetzt, werden in vier Gruppen eingeteilt. Die Pauschalgebühren für die einzelnen Gruppen betragen:
Gruppe
Anstaltsgebühr in Euro
Arztgebühr in Euro
Gruppe I:
133,20
130,20
Gruppe II:
265,80
259,80
Gruppe III:
332,70
325,20
Gruppe IV:
366,40
358,20”
In § 18 Abs. 1 wird die Zahl „503,60“ durch die Zahl „512,20“ ersetzt.
In § 18 Abs. 2 wird die Zahl „756,70“ durch die Zahl „778,60“ ersetzt.
In § 19 wird die Zahl „29,10“ durch die Zahl „29,90“ ersetzt.
Der Text des § 22a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 19/2021 treten § 2 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1, § 5, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5, § 13, § 14, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3, § 17 Abs.1, § 18 Abs. 1 und 2, § 19 sowie die Anhänge B und C mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
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