LGBLA_ST_20210414_41•Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen
LGBLA_ST_20210414_41Änderung des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009 und des Gesetzes über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und AngehörigenGazette14.04.2021
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Pensionsgesetz 2009, LGBl. Nr. 10/2009, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:
„(18) Abweichend von Abs. 2 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr 2021 wie folgt vorzunehmen:
(19) Das Gesamtpensionseinkommen einer Person gemäß Abs. 18 ist die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Landesgesetz auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land und nach dem Steiermärkischen Bezügegesetz, LGBl. Nr. 28/1973, gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme des Kinderzuschusses und der Ergänzungszulage. Die Anpassung für das Kalenderjahr 2021 von Leistungen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, sowie dem Stmk. Sonderpensionenbegrenzungsgesetz 2015, LGBl. Nr. 45/2016, erfasst sind, darf 35 € nicht überschreiten. Der Erhöhungsbetrag darf 35 € abzüglich der Anpassungen für Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht überschreiten. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- und Versorgungsbezüge, ist Abs. 13 entsprechend anzuwenden.“
„(16) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2021 treten § 43 Abs. 18 und 19 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
Das Gesetz über die Regelung des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes der Distriktsärzte und Landesbezirkstierärzte, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, LGBl. Nr. 59/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2020, wird wie folgt geändert:
„(4) Für die erstmalige Bemessung des Ruhegenusses im Kalenderjahr 2021 ist ein Betrag von € 2 677,81 heranzuziehen.“
„(20) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2021 treten § 26 Abs. 4 sowie § 66 Abs. 5 mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“
„(5) Abweichend von Abs. 1 ist die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsgenüsse, auf die bis zum 31. Dezember 2020 Anspruch bestand, für das Kalenderjahr 2021 unter sinngemäßer Anwendung von § 43 Abs. 18 und 19 St. PG 2009 vorzunehmen.“
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