LGBLA_ST_20210521_58•Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017
LGBLA_ST_20210521_58Änderung der Personalausstattungsverordnung 2017Gazette21.05.2021
Auf Grund des § 8 Abs. 2, 3 und 5 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2020, wird verordnet:
Die Personalausstattungsverordnung 2017, LGBl. Nr. 99/2017, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:
„(1) Pflegeheime haben unter Berücksichtigung der Pflegebedürftigkeit der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner eine personelle Mindestausstattung zu gewährleisten. Diese personelle Mindestausstattung wird mit nachstehendem Personalschlüssel festgelegt:
Pflegestufen nach den pflegegeldgesetzlichen Bestimmungen
Personalschlüssel (Verhältnis vollzeitbeschäftigtes Personal zu Heimbewohnerinnen/Heimbewohnern)
Stufe I
1 : 13,0
Stufe II
1 : 7,0
Stufe III
1 : 4,0
Stufe IV/keine Stufe
1 : 2,5
Stufe V
1 : 2,0
Stufe VI
1 : 1,7
Stufe VII
1 : 1,6“
„(3) Bei einer länger als neun Wochen dauernden Abwesenheit einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters darf deren/dessen Beschäftigungsausmaß nicht in den Personalschlüssel eingerechnet werden.
(4) Der Personalschlüssel kann im Einzelfall um bis zu 10 % unterschritten werden, soweit auf Grund von angeordneten Maßnahmen gemäß dem Epidemiegesetz, Fach- und Hilfspersonal nicht im festgelegten Ausmaß zur Verfügung steht und die notwendige Pflege und Betreuung gewährleistet ist. Die Unterschreitung ist jedenfalls unverzüglich an die Behörde zu melden.“
„(1) Das Fachpersonal für die Pflege und Betreuung der Heimbewohnerinnen/Heimbewohner setzt sich wie folgt zusammen:
(1) Die Vorgaben des § 1 Abs. 1 sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 zu erfüllen.
(2) Die Vorgaben des § 2 Abs. 1 sind innerhalb von zwölf Monaten ab Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 zu erfüllen.“
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2020 ist § 1 Abs. 4 mit 27. März 2020 in Kraft getreten.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 58/2021 treten § 1 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 und § 6a mit 1. Mai 2021 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.“
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