Gesetz vom 15. Juni 2021, mit dem das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2019 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Tierzuchtgesetz 2019, LGBl. Nr. 74/2019, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zu § 12 lautet „(entfallen)“.
b) Nach dem Eintrag „§ 25 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 25a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 4 Abs. 3 lautet:
„(3) Zuchtverbände oder Zuchtunternehmen, die auf Grund des § 3 Abs. 4 oder § 24 Abs. 4 ihr in einem anderen Bundesland genehmigtes Zuchtprogramm in der Steiermark durchführen, haben die genehmigten Änderungen unter Vorlage des rechtswirksam geänderten Zuchtprogramms unverzüglich vorzulegen.“
§ 4 Abs. 6 entfällt.
§ 10 Z 1 lautet:
§ 12 entfällt.
Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
„§ 25a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2021 treten das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 3 und § 10 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und § 12 außer Kraft.“