LGBLA_ST_20210816_83•Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013
LGBLA_ST_20210816_83Änderung des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetzes 2013Gazette16.08.2021
Der Landtag Steiermark hat in Ausführung des § 27 Abs. 1a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 168/2020, beschlossen:
Das Steiermärkische land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 2013, LGBl. Nr. 75/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Für den Fall einer Verhinderung der Leitung einer land- und forstwirtschaftlichen Berufs- oder Fachschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von § 27 Abs. 1 LLDG 1985, eine geeignete Landes(vertrags)lehrperson von der Leitung nach Anhörung der Schulkonferenz mit deren Vertretung beauftragt werden.
(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitungsvertretung ist die Schulbehörde in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Schulbehörde kann die von der Leitung vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitungsvertretung vorliegen.
(4) Im Falle der Verhinderung dieser Person ist die Vertretung durch die gemäß § 27 Abs. 1 LLDG 1985 vorgesehene Landeslehrperson wahrzunehmen.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2021 treten die Abschnittsbezeichnung 1, der 2. Abschnitt und die Abschnittsbezeichnung 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. August 2021, in Kraft.“
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