Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. November 2021, mit der die Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung geändert wird
Auf Grund § 11 Abs. 1 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes 2017, LGBl. Nr. 61/2017, wird verordnet:
Die Steiermärkische Seveso-Betriebe Verordnung, LGBl. Nr. 75/2017, wird wie folgt geändert:
Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Betriebsinhaber eines Betriebes gemäß § 12 Abs. 3 des Steiermärkischen Seveso-Betriebe Gesetzes haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die das Steiermärkische Seveso-Betriebe Gesetz keine Anwendung findet, sowie bei der Übermittlung von Angaben an die Behörde, die für die Erstellung der externen Notfallpläne zuständig ist, zusammenzuarbeiten.“
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 110/2021 tritt § 11 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 27. November 2021, in Kraft.“