- Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Jänner 2023 über den Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Nutzschweine für das 1. Vierteljahr 2023
Auf Grund des § 52 Abs. 1 lit. a des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung BGBl. Nr. 258/2021, wird verordnet:
Der Werttarif für die Bemessung der Entschädigung für Vermögensnachteile durch die im 1. Vierteljahr 2023 in den im § 48 Abs. 1 Z 1 Tierseuchengesetz genannten Fällen getöteten oder verendeten Nutzschweine wird wie folgt festgesetzt:
a)
für Ferkel bis zum Alter von 10 Wochen und einem Lebendgewicht bis zu 25 kg, pro Stück
€ 78,87
b)
für Ferkel ab 25 kg bis 31 kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 2,74
c)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 50 kg, pro Kilogramm
€ 2,37
d)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 70 kg, pro Kilogramm
€ 2,02
e)
für Nutzschweine bis zu einem Lebendgewicht von 89 kg, pro Kilogramm
€ 1,87
f)
nicht mehr zuchtfähige Altsauen pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 0,99
g)
ungekörte Eber und Alteber pro kg Lebendgewicht, pro Kilogramm
€ 0,58