LGBLA_ST_20230821_84•Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993
LGBLA_ST_20230821_84Änderung der Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993Gazette21.08.2023
Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 75/2022, wird verordnet:
Die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 26/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2022, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7c „Anpassungen für die Förderungsprogramme 2020 bis 2023 sowie Anhebung der Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 betreffend § 7a und § 7b“.
§ 7c lautet:
Die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche dürfen maximal € 2.600,-- betragen. Bei energetisch innovativen Projekten (z. B. wenn die Vorgaben gemäß den Tabellen nach § 4 Abs. 2, die ab 01.01.2021 gelten, um 10 % unterschritten werden), Holzkonstruktionen, kleingliedrigen Objekten (maximal 9 Wohneinheiten), Projekten mit Gemeinschaftsräumen, Objekten in Ortskernen sowie betreutem bzw. betreubarem Wohnen dürfen die Kosten je Quadratmeter Nutzfläche maximal € 2.850,-- betragen. Im Rahmen des Förderungsprogrammes 2022/2023 betragen die förderbaren Kosten höchstens € 2.100,-- je Quadratmeter Nutzfläche. Die Förderungsbeiträge für die Förderungsprogramme 2015 bis 2023 werden auf 3,5 %, bei Mietwohnungen gemäß § 7 Abs. 2 lit. b auf 4,5 % angehoben.“
Artikel 1 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2023, in Kraft.
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