Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. September 2023, mit der die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 34 Abs. 3 Steiermärkisches Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 138/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 88/2023, wird verordnet:
Die Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 1/2014, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2023, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 13 Erstausstattungspauschale“ die Zeile „§ 13a Sonderbedarfspauschale“ eingefügt.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Sonderbedarfspauschale
(1) Die Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 900,-.
(2) Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.
(3) Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).“
Dem § 23a wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 91/2023 treten das Inhaltsverzeichnis sowie § 13a mit 1. Oktober 2023 in Kraft.“