Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. November 2023, mit der die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände geändert wird
Auf Grund des § 22 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 55/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 46/2022, wird verordnet:
Die Verordnung über Vermögensgebarung und Haushaltsführung der Tourismusverbände, LGBl. Nr. 30/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021, wird wie folgt geändert:
§ 11 lautet:
„§ 11
Verwendung von Finanzmitteln für Infrastruktureinrichtungen
(1) Tourismusverbänden ist es untersagt, Finanzmittel zu verwenden für
(2) Abs. 1 Z 2 und 3 gelten nicht für Infrastruktureinrichtungen, welche im Zusammenhang mit dem örtlichen, regionalen oder überregionalen Tourismus stehen und überwiegend touristisch genutzt werden. Solche Zuschüsse und Kostenübernahmen dürfen
Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2023 tritt § 11 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.“