LGBLA_ST_20240419_44•Änderung des Stmk. Wohnunterstützungsgesetzes
LGBLA_ST_20240419_44Änderung des Stmk. WohnunterstützungsgesetzesGazette19.04.2024
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Stmk. Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, wird wie folgt geändert:
„(2) Als Einkommen gelten alle zufließenden Einkünfte, ausgenommen die erhöhte Familienbeihilfe, der Ausbildungsbeitrag gemäß § 3 Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz, das Pflegegeld, allfällige sonstige Beihilfen für Wohnkosten und endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 1 EStG.“
0,8.“
„(6) Der Höchstbetrag der Förderung beträgt
(7) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.217,96 Euro nicht übersteigt (Untergrenze).
(8) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß Abs. 4 1.414,00 Euro nicht übersteigt (Obergrenze).“
„(10) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln:
In § 7 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „wesentlicher Tatsachen zu Unrecht empfangen wurden“ die Wortfolge „oder die trotz rechtzeitiger Meldung durch die Förderungswerberinnen/Förderungswerber vor Auszahlung nicht mehr herabgesetzt oder eingestellt werden konnten“ eingefügt.
Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
Förderungsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 44/2024 anhängig sind, sind nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, in der Fassung LGBl. Nr. 12/2023, zu Ende zu führen.“
„(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2024 treten § 4 Abs. 2 und 4 Z 4, Abs. 6, 7, 8 und 10, § 7 Abs. 3 sowie § 8b mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2024, in Kraft.“
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