Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Mai 2024, mit der die BauÜbertragungsverordnung 2013 geändert wird
Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 43/2024, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Bau-Übertragungsverordnung 2013, LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 44/2023, wird wie folgt geändert:
Dem § 1 Abs. 1 lit. D wird folgende Z 20 angefügt:
„20.
Gemeinde Rohr bei Hartberg
März 2024“
Dem § 5 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 54/2024, bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
Dem § 8 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) In der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 54/2024, tritt § 1 Abs. 1 lit. D Z 20 und § 5 Abs. 16 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Juni 2024, in Kraft.“