Gesetz vom 2. Juli 2024, mit dem das Steiermärkische Prostitutionsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Prostitutionsgesetz, LGBl. Nr. 16/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 79/2017, wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 6 wird die Zahl „19“ durch die Zahl „18“ ersetzt.
§ 3 Abs. 4 Z 2 und 3 lauten:
§ 6 Z 3 lit. b lautet:
§ 10 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 15 lautet:
„§ 15
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.“
In § 15a wird die Wortfolge „auch in der weiblichen Form“ durch die Wortfolge „für alle Geschlechter“ ersetzt.
Dem § 18 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024 treten § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, § 6 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6, § 15 und § 15a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.“