Gesetz vom 17. September 2024, mit dem das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetz, LGBl. Nr. 110/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024, wird wie folgt geändert:
Dem § 3 Abs. 4 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„übersteigt die Tagesbetreuungsumlage einer Tagesbetreuungsgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 3 einzubehalten;“
Nach § 4 Abs. 3 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Übersteigt die Schulassistenzumlage einer Schulassistenzgemeinde die von ihr vorläufig zu tragenden unbedeckten Auszahlungen, so ist die Differenz vom Land sinngemäß Abs. 2 einzubehalten.“
Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen, die im Gebiet der Stadt Graz verhängt werden, und Erlöse verfallener Sachen, die gemäß § 15 VStG dem Land zufließen, werden der Stadt Graz für Zwecke der in § 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen gewidmet.“
Der Text des § 14 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 98/2024 treten in Kraft: