Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2024, mit der die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024 geändert wird
Auf Grund des § 7a des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:
Die Steiermärkische Fleischuntersuchungsentschädigungs-Verordnung 2024, LGBl. Nr. 129/2023, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Den Aufsichtsorganen gebührt als Entschädigung für den Arbeits- und Zeitaufwand für die im Folgenden angeführten Tätigkeiten an Werktagen:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Inkrafttreten von Novellen
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 149/2024 treten § 2 Abs. 1 sowie Anlage 1 und 2 mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“