- Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24. April 2025, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen festgelegt werden (Stmk. Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete-Verordnung 2025)
Auf Grund des § 99 Abs. 5 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt in der Fassung BGBl. I. Nr. 144/2023, wird verordnet:
§ 1
Festlegung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete
(1) Für Wildbäche (Anlage 1) und Lawinen (Anlage 2) werden Einzugsgebiete festgelegt.
(2) Die Abgrenzung der Einzugsgebiete erfolgt durch planliche Darstellung in Form von Übersichtsplänen im Maßstab 1 : 600 000 (Anlagen 3 und 4) und von Detailplänen im Maßstab 1 : 10 000 (Anlagen 3.1 und 4.1).
§ 2
Kundmachung
(1) Die Anlagen 1, 2, 3, 3.1, 4 und 4.1 werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:
(2) Zusätzlich ist die planliche Darstellung der Wildbach- und Lawineneinzugsgebiete im Internet auf der Website www.waldatlas.steiermark.at abrufbar.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2025, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen in der Steiermark festgelegt werden, LGBl. Nr. 51/2017, außer Kraft.