Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. September 2025, mit der die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024 geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes 2007, LGBl. Nr. 5/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 66/2022, wird verordnet:
Die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung 2024, LGBl. Nr. 127/2023, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 150/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Pauschalgebühr ist je Einheit zu entrichten. Eine Einheit umfasst jeweils:
In § 2 Abs. 8 wird der Verweis auf „Abs. 2 Z 2“ durch den Verweis auf „Abs. 2“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 wird der Verweis auf „§ 2 Abs. 2 Z 1“ durch den Verweis auf „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
Der Text des § 6a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2025 treten § 2 Abs. 1 und 8 sowie § 4 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. September 2025, in Kraft.“