LGBLA_ST_20251217_114•Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018
LGBLA_ST_20251217_114Änderung der Steiermärkischen Kehrtarifverordnung 2018Gazette17.12.2025
Auf Grund des § 125 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 66/2025, wird verordnet:
Die Steiermärkische Kehrtarifverordnung 2018, LGBl. Nr. 66/2018, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 142/2024, wird wie folgt geändert:
(1) Müssen die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a an Feuerungsanlagen mit einer Nennheizleistung von mehr als 120 kW, dazugehörigen Abgasanlagen und Verbindungsstücken in heißem Zustand durchgeführt werden, sind die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % zu erhöhen.
(2) Für die einmalige Überprüfung und Kehrung von Feuerungsanlagen mit Selbstkehrrecht können die in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife um 100 % erhöht werden.
Liegt ein Kehrobjekt nach einem Rauchfangkehrerwechsel außerhalb des Kehrgebietes der Rauchfangkehrerin/des Rauchfangkehrers, darf für die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 2 Z 7 lit. a zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarifen ab der Kehrgebietsgrenze die Fahrzeit unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
(1) Wo keine Überprüfungs- und Kehrverpflichtung nach den Bestimmungen der Steiermärkischen Kehrordnung 2018 (StKO 2018) besteht, kann zusätzlich zu den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen der tatsächlich entstandene Zeitaufwand unter Heranziehung des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 verrechnet werden.
(2) Ist durch Verschulden der Feuerstätteninhaberin/des Feuerstätteninhabers überstarke Verrußung eingetreten, kann neben den in Anlage 1 Pkt. 1 bis 5 festgelegten Tarifen zusätzlich der tatsächlich entstandene Zeitaufwand im Ausmaß des Stundensatzes gemäß Anlage 1 Pkt. 6 und bei erforderlicher gesonderter Zufahrt das amtliche Kilometergeld verrechnet werden.
(1) Für Überprüfungs- und Kehrarbeiten, die gemäß Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 abzurechnen sind und außerhalb des Kehrtermins (laut Kehrplan) zu einem von der Kundin/dem Kunden ausdrücklich gewünschten Zeitpunkt bestellt werden und einen gesonderten Gang erfordern, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten in der Zeit zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte der in Anlage 1 Pkt. 1 bis 4 festgelegten Tarife und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
(2) Für „Sonstige Arbeiten“ gemäß Anlage 1 Pkt. 5a, die zu einem von einer/eines Verfügungsberechtigten gewünschten Zeitpunkt bestellt werden, sowie für Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und für Nachtarbeiten zwischen 19 Uhr und 6 Uhr kann das Doppelte des in Anlage 1 Pkt. 5a festgelegten Tarifes und das amtliche Kilometergeld berechnet werden, dies jedoch unter der Voraussetzung, dass der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer kein Verschulden beigemessen werden kann.
Erreicht bei einem Kehrgang die Summe der Tarife einschließlich der Zuschläge den Mindesttarif gemäß Anlage 1 Pkt. 7 nicht, so darf dieser verrechnet werden.
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berechnung ist der/dem Verfügungsberechtigten spätestens bei der Übermittlung der letzten Teilabrechnung eine detaillierte Abrechnung mit Angabe der entsprechenden Tarifnummer zu geben; eine Durchschrift dieser Abrechnung ist von der Rauchfangkehrerin/dem Rauchfangkehrer sieben Jahre aufzubewahren.“
„(8) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 114/2025 treten die §§ 3 bis 8 und die Anlage 1 mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“
Nr.
1a
Für die ersten zwei Abgasanlagen je Objekt mit eigener Hausnummer:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 17,27
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,58
1b
Für alle weiteren Abgasanlagen sowie Abgasanlagen für Raumheizgeräte neben Abgasanlagen für Feuerungsanlagen nach Pkt. 2 und 3, die im Objekt mit der gleichen Hausnummer zur gleichen Zeit zu kehren und/oder zu überprüfen sind:
Grundgeschoß einschließlich zwei weiterer Geschoße je Abgasanlage
€ 4,89
für jedes weitere Geschoß je Abgasanlage
€ 2,58
1c
Abgasanlagen, die bestiegen und beschloffen wurden:
Grundgeschoß
€ 29,36
Rest nach Zeitaufwand
1d
Überprüfen von Raumheizgeräten
€ 7,99
Nr:
Maximale Nennheizleistung
Feste Brennstoffe
Flüssige Brennstoffe
Pellets, Hackschnitzel und Holzvergaser
Gasförmige Brennstoffe
2a
für die ersten 30 kW
€ 43,92
€ 44,31
€ 53,70
€ 60,34
2b
von 31 bis 40 kW
€ 47,92
€ 48,43
€ 58,73
€ 63,89
2c
von 41 bis 50 kW
€ 52,03
€ 52,42
€ 63,64
€ 68,02
2d
von 51 bis 60 kW
€ 55,90
€ 56,28
€ 68,39
€ 72,02
2e
von 61 bis 70 kW
€ 60,03
€ 60,40
€ 73,43
€ 75,86
2f
von 71 bis 80 kW
€ 63,89
€ 64,27
€ 78,17
€ 80,00
2g
von 81 bis 90 kW
€ 68,02
€ 68,39
€ 82,92
€ 83,99
2h
von 91 bis 100 kW
€ 72,02
€ 72,53
€ 87,93
€ 87,99
2i
von 101 bis 110 kW
€ 73,42
€ 73,80
€ 89,64
€ 89,27
2j
von 111 bis 120 kW
€ 74,58
€ 74,98
€ 91,18
€ 90,55
2k
je weitere 10 kW
€ 4,12
€ 4,12
€ 4,12
€ 4,12
3a-3k
Bei der Überprüfung und der Kehrung von Abgasanlagen und den dazugehörigen Verbindungsstücken gemäß § 7 Abs. 2 Z 2a und 2b (feste Brennstoffe) und 2a (flüssige Brennstoffe) StKO 2018 sind die jeweils anzuwendenden Tarife nach Pkt. 2. um 20 % zu verringern.
Optische Überprüfung gemäß § 7 Abs. 3 StKO 2018
€ 18,68
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
5a
Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anlagen und Verbindungsstücken nach Pkt. 1, 2 und 3, wie Ausscheren (Abziehen) von Abgasanlagen, Einsatz von Inspektionskameras; Ausbrennen oder Rauchdichtprobe nach ÖNORM B 8201 „Rauch- und Abgasfänge – Prüfung auf freien Querschnitt und auf Betriebsdichtheit“ vom 1. Dezember 2000; Überprüfung der Anschlussstellen; dauerhafte topografische Bezeichnung je Abgasanlage sowie für alle anderen Rauchfangkehrerarbeiten und Tätigkeiten als Überwachungsstelle nach dem Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 und auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen
€ 18,68
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
5b
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15
€ 44,44
5c
Messtechnische Untersuchungen der Rauch- und Abgase von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach ÖNORM H 7510-2, Überprüfung von Heizungsanlagen Teil 2: Einfache Überprüfung von Feuerungsanlagen und Verbrennungskraftmaschinen, Ausgabe 2021 07 15
€ 57,32
5d
Erstellung des schriftlichen Berichts beim Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 Gewerbeordnung 1994
€ 33,36
Stundensatz
€ 18,68
je angefangene viertel Stunde und Arbeitskraft
Mindesttarif
€ 38,89
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