Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 2026, mit der die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 26/2026, wird verordnet:
Die Stmk. Wohnunterstützungsgesetz-Durchführungsverordnung, LGBl. Nr. 108/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 125/2025, wird wie folgt geändert:
§ 3 lautet:
„§ 3
Vermögen
Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte. Dies ist insbesondere anzunehmen bei:
§ 6a lautet:
„§ 6a
Nachweis von Deutschkenntnissen
Der Nachweis der Deutschkenntnisse gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 StWUG gilt als erfüllt durch Vorlage
Dem § 8 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2026 treten § 3 und § 6a mit 1. April 2026 in Kraft; gleichzeitig treten § 6b, § 6c, § 6d, § 6e, § 6f, § 6g und § 6h außer Kraft.“